Blogserie Brandschutz Teil 2: Musterbauordnung und Landesbauordnung

In Teil 1 unserer Blogserie zum Thema Brandschutz haben wir uns ganz den Definitionen und Begrifflichkeiten gewidmet. Nachdem damit die Basis geschaffen wurde, steigen wir in diesem Beitrag direkt ein mit den Inhalten der Musterbauordnung (MBO) und der Landesbauordnung (LBO). In den letzten Jahren wurde das Thema PV in der MBO immer präsenter, daher wollen wir hier einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen geben, die in Bezug auf PV existieren. 

Musterbauordnung (MBO)

In der Musterbauordnung sind z.B. folgende Themen für Solaranlagen geregelt.

Das Grundstück und seine Bebauung: Hier geht es um Abstandsflächen und Abstände. Es wird definiert, wie weit die Bebauung vom Nachbargrundstück entfernt bleiben muss, damit keine Beeinträchtigung entsteht. Für eine Solarthermieanlage, die mehr Raum einnimmt, gelten hier z.B. andere Regeln als für eine flach aufgeständerte PV-Anlage.

Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wänden, Decken und Dächern: Hier werden die Eigenschaften von PV-Anlagen beschrieben, wenn sie über zwei Geschosse verbaut werden, z.B. müssen die Baustoffe dann aus schwerentflammbaren Materialien bestehen.

Bauaufsichtsbehörden, Verfahren

Genehmigungspflicht und Genehmigungsfreiheit: In diesem Abschnitt geht es um verfahrensfreie Bauvorhaben sowie Ausnahmefälle. An sich sind PV-Anlagen grundsätzlich verfahrensfrei, ausgenommen bei Hochhäusern und bei einer Veränderung der Nutzung oder Gestaltung des Gebäudes.

Genehmigungsverfahren: Zu jedem Verfahren kann man eine Abweichung beantragen. Dies ist jedoch mit finanziellem Aufwand sowie Zeit verbunden, außerdem ist nicht klar, ob dem Antrag stattgegeben wird.

Brandverhalten von Baustoffen

Was ist in Bezug auf das Brandverhalten von Baustoffen insbesondere auf Dächern zu beachten?

In § 30 Brandwände der MBO wird geregelt, wo Brandwände anzuordnen sind, welches Material zulässig ist und wie diese auszusehen haben. Brandwände unter 0,30 m sind über eine Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschießen. Brennbare Teile des Dachs dürfen nicht darüber hinweggeführt werden. Außerdem ist zu beachten, dass bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen sind. Verbleibende Hohlräume müssen dabei vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt werden.

Was bedeutet das?

Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 werden in § 2 Begriffe der MBO erklärt. Zu diesen Gebäuden zählen Einfamilienhäuser, kleine Bürogebäude, Doppelhaushälften, Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser und Bürogebäude mit einer maximalen Höhe von 7 m von Oberkante Erdreich bis Oberkante Fertigboden von Aufenthaltsräumen.

Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden. Dabei wird unterteilt in nichtbrennbare, schwerentflammbare und normalentflammbare Baustoffe. Solche, die nicht mindestens normalentflammbar sind, sondern leichtentflammbar, dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind. Als Fazit lässt sich festhalten, dass auf Dächern nur Baustoffe zulässig sind, die entweder nichtbrennbar sind oder den Baustoffklassen B1 und B2 entsprechen. Welche Brandschutzklasse ein Baustoff hat, erfahren Sie aus den Datenblättern der einzelnen Produkte.

In Teil 3 unserer Brandschutz-Blogserie werden wir uns dann die Abstände von Brandwänden gemäß der neuen MBO für PV-Anlagen genauer ansehen.

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