[1]Im vierten Teil unserer Blog-Serie dreht sich alles um den sogenannten Mieterstrom. Das ist im Allgemeinen lokal produzierter Strom, der Wohnungs- oder Gewerbeflächen-Mietern zum Verbrauch angeboten wird. Der Mieterstrom wird in der Regel direkt auf dem Hausdach des Miet-Objekts produziert und muss nicht erst in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.
Vorteile für Mieter, Vermieter und auch Energieversorger
PV-Mieterstrommodelle funktionieren aktuell meist nach einem ähnlichen Prinzip: Der Gebäudeeigentümer oder Vermieter verpachtet beispielsweise sein Dach an ein Unternehmen, meist ein Energieversorger oder Stadtwerk. Dieses baut eine PV-Anlage aufs Dach, betreibt sie und versorgt die Mieter des Hauses mit kostengünstigem Solarstrom. Aufgrund der fallenden Systemkosten für PV-Anlagen und der Tatsache, dass der Strom direkt im Haus verbraucht wird und damit von Netzentgelten befreit ist, kann der Strom günstig produziert werden. Die Mieter zahlen viel weniger als für einen normalen, öffentlichen Stromtarif.
Der Gebäudeeigentümer profitiert ebenfalls. Seine Nebenkosten sinken, aber die Attraktivität und das Image seines Hauses steigt. Hinzu kommen die Einnahmen, die er für die Verpachtung des Daches bekommt.
Energieversorger oder Stadtwerke haben durch das Mieterstrommodell ein attraktives Energiewende-Angebot im Portfolio und zusätzlich und ein gutes Instrument zur Kundenbindung.
Neues Gesetz für PV-Mieterstrom in Kraft
Ende Juni dieses Jahres hat der Deutsche Bundestag das Photovoltaik-Mieterstromgesetz [2] beschlossen, seit dem 1. August 2017 ist es nun offiziell in Kraft.
Zum Hintergrund: Seit Mitte 2014 müssen Anbieter von Mieterstrom die volle EEG-Umlage (aktuell 6,88 Cent netto pro Kilowattstunde) zahlen, wenn sie die Mieter mit Solarstrom vom Dach versorgen wollen. Demgegenüber sind Hauseigentümer, die den Strom ihrer eigenen Anlage nutzen, besser gestellt. Denn sie müssen je nach Größe der Anlage keine oder nur eine geringe EEG-Umlage zahlen. Das neue Gesetz ändert dies nun und macht Mieterstrom für alle Beteiligten attraktiv.
Jetzt gewährt der Gesetzgeber auf Strom aus neuen PV-Anlagen mit einer Leistung bis 100 kWp den sogenannten Mieterstromzuschlag. Er ist abhängig von der Größe der Anlage und beträgt derzeit zwischen 3,7 und 2,11 Cent je kWh. Der Zuschlag wird auf Strom gezahlt, der in dem Wohngebäude, auf dem sich die PV-Anlage befindet, oder im räumlichen Zusammenhang in einem anderen Wohngebäude oder einer Nebenanlage verbraucht wird. Die Förderung ist auf ein Volumen von 500 MW neu installierter PV-Leistung begrenzt. Der Mieterstromzuschlag wird für einen Zeitraum von 20 Jahren plus Inbetriebnahmejahr gewährt.
Nun müssen Anbieter von Mieterstrom zwar immer noch die EEG-Umlage zahlen, erhalten aber den Mieterstromzuschlag für die Lieferung des Stroms an die Mieter. Zudem müssen weder Stromsteuer noch sonstige mit der Nutzung des öffentlichen Stromnetzes verbundene Abgaben und Netzentgelte gezahlt werden. Daher rechnet sich das Mieterstrommodell.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt des Bundesverbands Solarwirtschaft BSW-Solar [3] .
Laut einer kürzlich veröffentlichten Studie des Bundeswirtschaftsministeriums [4] könnten bundesweit rund 3,8 Millionen Wohnungen an Mieterstrommodellen teilnehmen. Nach Schätzungen des BSW-Solar-Verbandes ließen sich auf Mietsgebäuden jährlich etwa vier Milliarden kWh Strom erzeugen. Die Bundesländer Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen haben übrigens schon seit Längerem Fördermodelle für Mieterstromprojekte auf Landesebene initiiert.
Strompreis und Abrechnung
Laut des neuen Gesetzes muss das Mieterstromangebot mindestens 10 Prozent unter dem örtlichen Grundversorgertarif liegen. Das ist definitiv ein Vorteil für alle.
Intelligente Messsysteme/Zähler ermöglichen eine genaue Ermittlung der Mieterstrommenge. Das Summenzählermodell (Messkonzept MK D1 bis D3 für „Selbstversorgergemeinschaften“) ermöglicht es, sowohl die ins Netz eingespeiste als auch aus dem Netz bezogene Reststrommenge zu messen. Die Differenz zum Ertragszähler der Solaranlage ist der gelieferte Mieterstrom. Mietern, die keinen Solarstrom beziehen möchten, kann Strom trotzdem aus dem Netz bilanziell durchgeleitet werden. Auch die freie Wahl des Stromlieferanten ist damit gewährleistet.
Unsere Erfolgsbeispiele
Viele unserer IBC SOLAR Kunden haben es auch bereits vor dem Mieterstromgesetz erfolgreich geschafft, unterschiedliche Mieterstrommodelle wirtschaftlich umzusetzen. Ein Beispiel ist das Projekt „SonnenBurg“ [5], das 2016 den Deutschen Solarpreis erhalten hat.
Im Baden-Württembergischen Hohberg profitieren die Mieter in einem Ärztehaus [6] vom günstigen Sonnenstrom vom Dach.
Und in Weingarten, ebenfalls in Baden-Württemberg, entstand ein generationsübergreifendes Mietwohnprojekt [7], bei dem 30 Wohneinheiten Solarstrom vom eigenen Dach beziehen.
Das neue Mieterstromgesetz wird in den nächsten Jahren tausenden Mietern den Zugang zu ökologisch und ökonomisch attraktivem PV-Strom ermöglichen. Daher freuen wir uns auf viele weitere Projekte und werden natürlich in unserem Blog darüber berichten.
Zum Weiterlesen:
– Leitfaden Mieterstrom vom BSW-Solar [8]
– Clearingstelle: EEG 2017 – Vierte Änderung (sog. Mieterstromgesetz) [9]
Wenn Sie konkrete Fragen zum Mieterstromgesetz haben, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion. Wir nehmen dann umgehend Kontakt mit Ihnen auf und stellen gern weiterführendes Informationsmaterial zur Verfügung.