Blog-Serie EEG 2017 Teil 2: Die Pflicht zur Direktvermarktung ab 100 kWp

Im zweiten Teil unserer Blog-Serie zum neuen EEG widmen wir uns dem Thema der Direktvermarktung von Solarstrom. Bereits seit dem 1. Januar 2016 müssen PV-Anlagen (und übrigens auch die anderen Erneuerbaren Energieträger) mit einer installierten Leistung von 100 kWp und mehr ihren erzeugten Strom direkt vermarkten. Daran hat sich mit dem EEG 2017 nichts geändert. Einen Übersichtsartikel zur verpflichtenden Direktvermarktung finden Sie hier.

Wer seinen PV-Strom direkt vermarktet, verkauft ihn in den meisten Fällen über das Marktprämienmodell an der Strombörse (beispielsweise über die EEX (European Energy Exchange) in Leipzig). Dort wird der erzeugte Grüne Strom neben konventionell erzeugtem Strom gleichberechtigt gehandelt und zum selben Preis verkauft. Danach erhält der Anlagenbetreiber den Verkaufserlös der Strombörse und zusätzlich eine Marktprämie (die aus der EEG-Umlage finanziert wird) ausgezahlt. Die Gesamtsumme dieser Auszahlung entspricht dabei mindestens der Höhe der gesetzlichen Einspeisevergütung. Als Referenzwert für den Direktvermarktungspreis dient der „Anzulegende Wert“ (AW), die sogenannte „Erlösobergrenze im Sinne des Marktprämienmodells“. Dieser Wert ist im EEG für alle denkbaren PV-Anlagengrößen und -typen hinterlegt. Eine entsprechende aktuelle Übersicht dazu finden Sie hier.

Optionale Direktvermarktung für Bestandsanlagen
Neben der verpflichtenden Direktvermarktung gibt es für Bestandsanlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 in Betrieb genommen wurden und nicht zur Direktvermarktung verpflichtet sind, die Möglichkeit, den erzeugten Strom optional direkt zu vermarkten.

Auch wer für seine Bestandsanlage eine feste Einspeisevergütung erhält, kann problemlos in die Direktvermarktung wechseln. Zusätzlich hat er die Möglichkeit, monatlich wieder in das gewohnte Vergütungsmodell zurück zu wechseln. Dabei bleibt der Anspruchs auf die vorherige Höhe der Einspeisevergütung auf jeden Fall bestehen. Wird der Grüne Strom beispielsweise an der Börse zu Spitzenpreisen oberhalb des durchschnittlichen monatlichen Marktpreises verkauft, können sogar mehr Gewinne als durch die feste EEG-Einspeisevergütung entstehen.

Fernsteuerbarkeit muss gewährleistet sein
Alle Anlagen, deren erzeugter Strom direkt vermarktet wird, unterliegen der Pflicht, sich vom Energieversorger fernsteuern zu lassen. Laut EEG müssen die Anlagen über eine Fernwirktechnik verfügen, mit der die Produktionsleistung der Anlage reduziert werden kann. Damit erhält der Direktvermarkter die Befugnis, die Ist-Einspeisung abzurufen und die Leistung der aktuellen Einspeisung bei Bedarf zu reduzieren. Damit wird der Gefahr zu hoher Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, und damit möglicherweise negativer Börsenpreise durch Überangebot aktiv entgegengewirkt. Zudem leisten die Anlagen damit einen wesentlichen Beitrag zur Netzstabilität und beugen Überlastungen vor.

Nutzen der Direktvermarktung
Bei der Einführung der verpflichtenden Direktvermarktung mit dem EEG 2014 ging es vor allem darum, die Marktintegration der Erneuerbaren Energien voranzutreiben. Seitdem ist der Anteil der Anlagen, die ihren Strom auf diese Weise direktvermarkten, stetig gestiegen. Die Direktvermarktung nach dem Marktprämienmodell leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Energiewende in Deutschland. Sie transformiert die Erneuerbaren Energien weg von einem gesetzlichen Fördermodell schrittweise hin zu einem marktwirtschaftlichen System.

Zum Weiterlesen:
Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V.: Direktvermarktung von PV-Strom

Drucken

8 Gedanken zu „Blog-Serie EEG 2017 Teil 2: Die Pflicht zur Direktvermarktung ab 100 kWp“

  1. Besteht die Pflicht zur Direktvermarktung auch dann, wenn ich den Strom aus der PV-Anlage (>100kWp) komplett selbst nutzen möchte?

  2. Hallo Herr Vogel,

    die Pflicht zur Direktvermarktung besteht nur für den überschüssigen, nicht selbst verbrauchten Solarstrom.

    Sonnige Grüße
    IBC SOLAR

  3. stimmt es, dass der Vertrag zur Direktvermarktung 1 Monat einen Monat früher abgeschlossen werden muss, bevor die Direktvermarktung dann möglich ist.

  4. Hallo Herr Stadler, ja, es gibt Vorlaufzeiten, die für alle Beteiligten (Netzbetreiber, Direktvermarkter, Anlagenbetreiber) notwendig sind, um das Direktvermarktungskonstrukt aufzusetzen – diese können aber individuell variieren. Die genauen Vorlaufzeiten müssten Sie also direkt bei dem Direktvermakrter und dem Netzbetreiber abfragen, mit denen Sie einen Vertrag schließen wollen. Sonnige Grüße

  5. Inwiefern betrifft die Direktvermarktung nacheinander errichtete PV-Anlagen (ein Grundstück, ein Gebäude, Abstand der Inbetriebnahme > 12 ) welche in Summe die Leistung von 100 kW überschreiten?

  6. Hallo,
    muss eine Direkvermarktung auch bei 100 % Eigenverbrauch stattfinden?
    Die Anlage hat 315 kWp IBN ist 10/2021

    Die Anlage ist so geregelt das diese eine auf Null Steuert wenn kein Strom mehr benötigt wird.
    Die EEG Anlage kommt also nie in eine Netzeinspeisung.

    Grüße
    Georg

  7. Hallo Georg,
    vielen Dank für die Anfrage und entschuldige die verspätete Rückmeldung. In dem beschriebenen Fall muss prinzipiell keine Direktvermarktung stattfinden. Denn wo nichts eingespeist wird, muss auch nichts vermarktet werden. Sollte sich das Verbrauchsverhalten ändern, kann immer zum Folgemonat in die Direktvermarktung gewechselt werden. Für eine Nulleinspeisung verlangen viele Netzbetreiber jedoch einen Nachweis in Form einer sogenannten Konformitätserklärung des Regelbausteins. Dieses bieten viele Monitoring-Anbieter an.

    Unabhängig davon, ob eine Direktvermarktung stattfindet oder nicht, müssen die grundlegenden Netzanforderungen (Nieder- oder Mittelspannungsrichtline) je nach Anwendung trotzdem erfüllt werden (hierunter fällt beispielsweise die Fernsteuerbarkeit). Aus diesem Grund empfehlen wir immer die direkte Abstimmung mit dem regionalen Verteilnetzbetreiber.

    Mit sonnigen Grüßen
    IBC SOLAR

Schreibe einen Kommentar