Nachdem wir uns bisher noch mit Beiträgen zum neuen EEG zurückgehalten haben, uns aber vermehrt Rückfragen unserer Fachpartner und auch Endkunden erreichen, möchten wir in einer neuen Blog-Serie einige Informationen zum EEG 2017 zusammenfassen. Den Start macht ein erster allgemeiner Übersichtsteil, wobei wir uns immer nur auf die Photovoltaik beziehen. In Form einer losen Serie weiterer Blog-Beiträge widmen wir uns dann unter anderem den Themen Direktvermarktung, Anlagenzusammenfassung und auch Mieterstrom.
Teil 1: Die wichtigsten Änderungen im EEG 2017
Anfang Juli 2016 hat der Deutsche Bundestag die Novelle des EEG 2017 beschlossen. Das endgültige Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 ist dann zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Wir sind fest davon überzeugt, dass das EEG 2017 eine gute Grundlage für das Wachstum der Photovoltaik im diesem Jahr bietet.
Nun aber zuerst zu den wichtigsten Änderungen, die das EEG 2017 mit sich bringt. Vorab: Für große Anlagen ändern sich die Voraussetzungen mit dem Umstieg auf das Ausschreibungsverfahren sehr stark. Für kleine Anlagen gibt es nur wenige Änderungen.
Generelle Ausschreibungen für Anlagen ab 750 kWp
Das EEG 2017 stellt einen Paradigmenwechsel bei der Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien dar. Bisher haben Produzenten von Strom eine staatlich festgelegte Vergütung erhalten. Seit Anfang des Jahres wird die Höhe dieser Förderung durch Ausschreibungen am Markt ermittelt, wobei sich PV-Freiflächenanlagen mit einer Leistung zwischen 100 kWp und 10 MW bereits seit 2015 am Ausschreibungsverfahren (Freiflächenausschreibungsverordnung) beteiligen dürfen. Dabei gilt: Wer am wenigsten für den wirtschaftlichen Betrieb einer neuen PV-Anlage fordert, wird gefördert. So müssen seit dem 1.1.2017 alle Anlagen ab einer Leistung von 750 kWp (Freifläche und Dachanlage) an der öffentlichen Ausschreibung der Bundesnetzagentur teilnehmen. Dafür wird die Bundesnetzagentur jedes Jahr 600 MW in drei Runden zu je 200 MW ausschreiben. 50 MW sollen grenzüberschreitend ausgeschrieben werden. Für eine 750-kWp-Freiflächenanlage benötigt man übrigens ca. 1,5 Hektar Fläche.
Hier gilt also im Umkehrschluss, dass Anlagen unter 750 kWp nicht an der Ausschreibung teilnehmen müssen und in die gesetzliche Vergütung nach EEG 2017 fallen. Für Freiflächenanlagen liegt diese aktuell bei 8,91 Cent/Kilowattstunde. (Im Vergleich: Der durchschnittliche Zuschlagswert der letzten Ausschreibung der Bundesnetzagentur vom 1.2.2017 lag nur bei 6,58 Cent/kWh.) In Anbetracht der gesunkenen Systemkosten für PV-Anlagen können Betreiber solcher Anlagen also auch mit einer Volleinspeisung wieder eine gute Rendite erzielen. Bei diesen Anlagengrößen ist zudem auch der Eigenverbrauch besonders interessant, da es viel günstiger ist, den Strom selbst zu erzeugen, als ihn vom Energieversorger zu beziehen.
Jedoch müssen nun auch größere Dachanlagen ab 750 kWp an den Ausschreibungen teilnehmen. Ob sich das positiv oder negativ auf das Segment auswirken wird, können wir aktuell noch nicht beurteilen.
Flächenkulissen ändern sich
Eine besondere Möglichkeit bietet der erweiterte Flächenkorridor des EEG 2017 für die sogenannten benachteiligten Gebiete. Das sind Acker- und Grünflächen, auf denen die landwirtschaftliche Produktion nur erschwert möglich ist oder die nur bedingt ertragsreich sind. Bisher waren PV-Anlagen auf solchen benachteiligten Flächen auf eine Größe von insgesamt 100 Megawatt in ganz Deutschland begrenzt. Diese Beschränkung wurde nun aufgehoben. Daher könnte grundsätzlich auf jeder Ackerfläche eine PV-Anlage errichtet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch die Festlegung entsprechender Flächen durch die jeweiligen Regierungen der Bundesländer.
Im Übrigen sind laut EEG 2017 auch Flächen in Gewerbe- und Industriegebieten für PV-Anlagen bis 750 Kilowattpeak freigegeben.
Was nur noch erschwert möglich ist, ist die wirtschaftliche Bebauung ehemaliger Deponien. Seit dem EEG 2017 müssen auch PV-Anlagen auf Deponien über 750 kWp an den Ausschreibungsverfahren teilnehmen. Mit den hohen deponiespezifischen Kosten unter anderem für spezielle Vermessungen und Gutachten sind solche Deponieanlagen wirtschaftlich kaum mehr machbar. Einzige Möglichkeit, die Ausschreibungspflicht zu umgehen, ist eine Leistung der Anlage von weniger als 750 kWp.
Degression der Einspeisevergütung wird flexibler
Die Höhe der Einspeisevergütung leitet sich, wie bisher auch, vom „anzulegenden Wert“ ab (§ 48 EEG 2017). Jedoch wurde der „atmende Deckel“, also die Koppelung der Vergütung an das Zubautempo neuer Anlagen, modifiziert. Seit dem 1.1. wird nicht mehr der Zubau der vergangenen 12 Monate zur Berechnung der Einspeisevergütung herangezogen, sondern nur noch der, der letzten sechs Monate. Damit soll der „anzulegende Wert“ schneller an die Marktentwicklung angepasst werden können. Die monatliche Absenkung der Einspeisevergütung bleibt bei 0,5 Prozent, kann aber auf 0,25 Prozent verkleinert werden, wenn der Zubau 200 MW unter dem von der Bundesregierung vorgesehenen Wert von 2,5 GW pro Jahr liegen würde.
Die Reduzierung der Einspeisevergütung würde komplett entfallen, wenn der PV-Zubau pro Jahr 400 MW unter den angestrebten 2,5 GW läge. Würde der jährliche Zubau gar um 800 MW geringer ausfallen, stiege die Einspeisevergütung sogar an.
Aktuell sieht es jedoch folgendermaßen aus: Im Januar wurden insgesamt 117,30 MWp zugebaut. Der nächste Stichtag für eine Änderung der Vergütung ist der 1. Mai 2017. Dafür wird der Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017 betrachtet. In diesem Zeitraum wurden (inkl. Januar) bisher rund 851 MWp zugebaut. Je nach Zubau in den Monaten Februar plus März entwickelt sich die Vergütung wie folgt:
Zubau Feb.+ Mär. Degression
< 200 MWp +/- 0 %
< 300 MWp – 0,25 %
< 400 MWp – 0,50 %
< 900 MWp – 1,00 %
Für Anlagen bis 100 kWp ändert sich grundsätzlich fast nichts
Hier besteht weiterhin der Anspruch auf eine feste Einspeisevergütung. Für Anlagen ab 100 bis 750 kWp besteht die Pflicht zur Direktvermarktung. Dazu mehr in unserem zweiten Teil dieser Blog-Serie.
Zum Weiterlesen:
Vergütungssätze der Bundesnetzagentur
EEG 2017 (Stand 22.12.2016)
Freiflächenausschreibungsverordnung (nichtamtl. Lesefassung)
Nur ein neues Gesetz, das aber wieder viele Fragen aufwirft. Wir werden hier die Auswirkungen des EEG 2017 auch weiterhin im Auge behalten und den kommenden Blog-Beiträgen dieser Serie behandeln. Wenn Sie Fragen haben, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion, wir setzen uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung.