[1]Mit Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 änderten sich die Rahmenbedingungen für die Investition von Photovoltaik-Anlagen. Die wichtigsten Neuerungen und Konsequenzen, die sich daraus für Investoren und Betreiber von Photovoltaikanlagen ergeben, erläutern unsere Autoren in Form einer losen Serie von Blogbeiträgen. Grundsätzlich gibt es für alle Neu-Anlagen zukünftig drei Arten, den Strom zu verbrauchen bzw. zu vermarkten: Einspeisevergütung, Eigenverbrauch oder Direktvermarktung. Dieser Blogbeitrag erklärt die gesetzlichen Neuerungen beim Thema Eigenverbrauch und EEG-Umlage.
Angesichts der fallenden Systemkosten für Photovoltaikanlagen bei gleichzeitig kontinuierlich steigenden Strombezugskosten über die Energieversorger, ist der Eigenverbrauch weiterhin eine attraktive Verwendungsart für den Sonnenstrom. Es gilt: Die Wirtschaftlichkeit eines PV-Systems ergibt sich durch die Einsparungen bei den Strombezugskosten. Die Grundlagen dazu haben wir im vorherigen Blogbeitrag erläutert [2].
Bei der folgenden Darstellung setzen wir voraus, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage gleichzeitig auch der Letztverbraucher ist und dass die Anlage am 1.8.2014 oder später in Betrieb gegangen ist. Bei Bestandsanlagen ändert sich nichts.
Das EEG 2014 sieht vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber von Letztverbrauchern die Zahlung der EEG-Umlage für jede selbstverbrauchte Kilowattstunde Solarstrom verlangen. Zur Ermittlung der eigenverbrauchten Erzeugungsmenge muss für Anlagen größer 10 kWp ein geeichter Zähler eingebaut werden. Grundsätzlich werden drei Fälle des Eigenverbrauchs unterschieden:
1. Befreiter Eigenverbrauch mit 0% EEG-Umlage:
- PV Anlagen bis höchstens 10 kWp und 10.000 kWh/Jahr Eigenverbrauch
- Inselanlage: Wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist.
- „Plus-Eigenversorger“ mit Netzanschluss: Wenn sich der Eigenversorger vollständig aus EE-Anlagen versorgt und für überschüssigen, ins Netz eingespeisten Strom keine finanzielle Förderung in Anspruch nimmt
- Bestandsanlagen vor dem 1. August 2014, sofern der Eigenerzeuger als Letztverbraucher den Strom bereits vor dem Stichtag selbst verbraucht hat
2. Entlasteter Eigenverbrauch:
Für alle Neuinstallationen über 10 kWp, auf die kein oben genanntes Kriterium für die Befreiung von der EEG-Umlage zutrifft
- Ab 01.08.14 – 31.12.15: 30% der jeweiligen EEG-Umlage
- Ab 01.01.16 – 31.12.16: 35% der jeweiligen EEG-Umlage
- Ab 01.01.17: 40% der jeweiligen EEG-Umlage
3. Belasteter Eigenverbrauch mit 100% der EEG-Umlage:
- Wenn die Stromerzeugungsanlage keine „Anlage“ mit Erneuerbaren Energien im Sinne des EEG ist.
- Wenn der Eigenerzeuger seine Meldepflicht bis zum 31.5. des Folgejahres nicht erfüllt
Alles in allem sind Photovoltaik-Anlagen weiterhin wirtschaftlich attraktiv und sogar die Umwandlung in thermische Energie lohnt sich schon in vielen Bereichen. Generell dürften die meisten PV-Anlagen, die zukünftig in Privathaushalten und kleineren Gewerbebetrieben installiert werden, unter die Bagatellgrenze fallen. Der Eigenverbrauch bleibt somit unbelastet und Wirtschaftlichkeitsberechnungen können wie gewohnt durchgeführt werden.
Ist die Anlage größer als 10 kWp, muss zwar die EEG-Umlage anteilig auf die Rechnung aufgeschlagen werden, jedoch bleibt der finanzielle Mehraufwand in einem überschaubaren Rahmen. Legt man die aktuelle EEG-Umlage zugrunde, muss der Anlagenbetreiber maximal 25 Euro pro 1.000 Kilowattstunden/Jahr mehr zahlen.
Teil V der Serie „Neuerungen im EEG 2014“ erläutert die unterschiedlichen Möglichkeiten der Direktvermarktung.