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Umzug und Verkauf gebrauchter Solaranlagen

Photovoltaik-Anlagen sind sehr langlebige Investitionsgüter, die mehrere Jahrzehnte zuverlässig ihren Dienst tun. In dieser Zeit können sich die Lebensumstände sowohl im privaten, als auch im beruflichen Bereich verändern. Was sollten Sie als Anlagenbetreiber bei Umzug, Hausverkauf oder dem Abriss eines Gebäudes beachten?

 

Zunächst ergeben sich dabei immer zwei Möglichkeiten: Sie können die Anlage selbst weiter betreiben oder verkaufen. Selbst weiter betreiben kann bedeuten, die Anlage auf dem bestehenden Gebäude zu belassen oder auf ein anderes Gebäude zu bauen.

 

Was passiert mit der Solaranlage, wenn der Besitzer umzieht? [1]
Was passiert mit einer Solaranlage, wenn der Besitzer umzieht?

Alle genannten Optionen haben eines gemeinsam: Die Höhe und der Zeitraum der Vergütung nach dem EEG sind immer mit den einzelnen Modulen verbunden und unabhängig vom Gebäude, auf dem sie installiert sind, sowie dem Eigentümer. Dies ergibt sich aus dem EEG, in dessen Begründung [2]ausgeführt ist, dass es „unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme ist, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird. Für die Dauer und Höhe des Vergütungsanspruchs ist auch nach einer Versetzung das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme maßgeblich.“

 

Möchte ein Anlagenbetreiber sein Haus verkaufen und die Anlage darauf weiter selbst betreiben, ist zunächst die Einigung mit dem Käufer des Gebäudes wichtig. Über das Dach sollte ein Pachtvertrag mit dem Käufer geschlossen werden. Zudem ist der Eintrag einer Dienstbarkeit im Grundbuch ratsam, um den Zugang zur Anlage für Servicearbeiten, die Kontrolle der Anlage und ähnliches abzusichern.

 

Soll das Haus mit PV-Anlage verkauft werden, ist es sinnvoll, zunächst Rat bei einem Steuerberater einzuholen. Dabei ist unter anderem zu klären, ob es in der jeweiligen Situation besser ist, für das Gebäude und die Anlage getrennte Kaufverträge abzuschließen, oder einen Kaufvertrag aufzusetzen, in dem die jeweiligen Einzelpreise ausgewiesen sind, damit für den Anteil der PV-Anlage am Kaufpreis keine Grunderwerbssteuer anfällt. Für die Ermittlung des Kaufpreises sind die Interessen beider Parteien maßgebend: Der Käufer will mit dem Kauf der Anlage eine möglichst hohe Rendite erzielen, der Verkäufer ist an einem Verkaufserlös interessiert, der höher ist als die Anschaffungs- und bisherigen Betriebskosten nach Abzug bislang erhaltener Vergütungszahlungen des Energieversorgers.

 

Kann man sich mit dem Käufer des Gebäudes nicht einigen, oder ist aus einem anderen Grund ein Abbau der Anlage erforderlich, ergeben sich ebenfalls zwei Möglichkeiten: Die Anlage selbst auf einem anderen Gebäude weiter betreiben oder verkaufen. Der Verkaufspreis wird dabei wie vorher beschrieben ermittelt.

 

Betreibt man die Anlage selbst auf einem anderen Gebäude weiter, ist dies relativ einfach umzusetzen. Beim Energieversorger ist ein Antrag auf Anlagenverlegung einzureichen und die Bundesnetzagentur und das Finanzamt sind über den neuen Standort der Anlage zu informieren. Der Installateur, der mit dem Umzug des Photovoltaik-Systems beauftragt wird, sollte die Statik für den neuen Montageort sowie die Leitungsdimensionierung prüfen und gegebenenfalls die entsprechenden Komponenten anpassen.

 

Soweit die Theorie: Haben Sie bereits eine Photovoltaik-Anlage verkauft oder diese auf ein anderes Gebäude um montieren lassen? Dann würde ich gerne von Ihnen hören, welche Erfahrungen Sie dabei gemacht  haben – gerne hier im Blog oder direkt per Mail.