Immer wieder fällt in den aktuellen Diskussionen um die Anpassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ein bisher kaum erwähnter Aspekt der EEG-Umlage [1]: das Grünstromprivileg (nach § 37 Absatz 1 Satz 2 EEG). Doch was ist das eigentlich?
Stromlieferanten haben nach dem EEG grundsätzlich die Pflicht, auf den von ihnen an den Endverbraucher gelieferten Strom eine EEG-Umlage aufzuschlagen. Diese führen sie an den Betreiber der Übertragungsnetze ab. Hier setzt das Grünstromprivileg an: Nach derzeitiger Gesetzeslage müssen Stromlieferanten, deren Strom „grün“ erzeugt wurde, keine EEG-Umlage abführen. Als „grüner“ Strom gilt, welcher zu mindestens 50 Prozent aus erneuerbaren Energien gewonnen wurde. Das Problem: Die Umlagebefreiung gilt nicht nur für den „grünen“ Stromanteil, sondern auch für den übrigen Anteil, den „Graustrom [2]„, der meist aus Kohle- oder Atomkraftwerken stammt.
Für den eingespeisten Strom aus regenerativen Quellen müssen Stromlieferanten mehr als den durchschnittlichen Großhandelspreis zahlen. Liegt dieser allerdings nur geringfügig darüber, profitiert der Stromlieferant von der Befreiung von der EEG-Umlage und verdient unter dem Strich dadurch [3] sogar mehr als bei der reinen Lieferung von konventionellem Strom.
Doch die Bundesregierung will das Grünstromprivileg im Zuge der Novellierung des EEGs überarbeiten.
Der derzeitige Vorschlag: Die betroffenen EVU sollen nicht mehr vollständig von der EEG-Umlage befreit werden, sondern einen reduzierten Satz [4] in Höhe von circa 2 Cent/kWh abführen.
Das erklärte Ziel: die Entlastung der Stromendverbraucher.
Der Denkfehler: Grünstromlieferanten können durch den Wegfall der EEG-Umlage günstigen Strom an ihre Kunden liefern. Die Änderungen werden gerade die Unternehmen treffen, die bereits jetzt 100 Prozent Strom aus regenerativen Energien liefern und derzeit teilweise sogar günstigeren Strom [5] anbieten können, als Stromlieferenten mit Graustrom.
(Autor: Michael Greif)